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17.01.2026 BVerfG gegen Zensurversuch

BVerfG: Verletzung der Rundfunkfreiheit

Die Verletzung der Rundfunkfreiheit durch die Behinderung der Arbeit eines Journalisten war der schwerwiegendste Vorwurf, den das BVerfG den Ermittlungsbehörden im Fall "Indymedia" machte. Auch die Durchsuchungen von 5 Wohnungen im Zuge der Ermittlungen inklusive der Beschlagnahme von 200 Datenträgern war unrechtmäßig.

Worum geht es?

2017 war die Internetplattform "linksunten.indymedia" durch Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) wegen des Aufrufs zu Straftaten verboten worden. Das BVerfG hatte dieses Verbot 2023 bestätigt. Trotzdem hatten Menschen im April 2020 die Webseite als Archiv erneut ins Web gestellt und der Journalist hatte in einem seiner Artikel auf diese Seite verlinkt.

  • Das Vorgehen gegen den Journalisten war laut BVerfG Urteil eine Verletzung der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG).
  • Das Landgericht (LG) Karlsruhe gab den fünf Beschuldigten mit Beschluss vom 30. Dezember 2025 Recht (Az. 5 Qs 6/23) recht, dass die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts rechtswidrig waren.
  • Außerdem bezweifelt das Gericht, dass allein die Veröffentlichung eines Archiv als eine Fortexistenz der verbotenen Vereinigung zu werten sei (Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG. ).
  • Die geringe Schwere der möglichen Straftat rechtfertige in keinem Fall den gravierenden Eingriff in das Eigentumsrecht, wie eine Beschlagnahme von Smartphone oder Laptop.

Die Verfahren sind damit endgültig rechtskräftig für die Beklagten ausgegangen.

Mehr dazu bei https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-karlsruhe-5qs623-linksunten-indymedia-durchsuchungen-unverhaeltnismaessig-anfangsverdacht


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Erstellt: 2026-01-17 10:20:27


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