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04.12.2025 Verstoß gegen Grundrechte
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Notbremse gegen unverhältnismäßige Verfahrensdauer

Heise.de berichtet über die oft unverhältnismäßige Verfahrensdauern bei der Durchsuchung von elektronischen Geräten. Die Polizei ist immer öfter dabei erst einmal Handys und Computer zu beschlagnahmen. Dann landen sie bei den IT Abteilungen der Polizei und die haben mehr als genug zu tun. So kommt es immer häufiger dazu, dass es bis zu einer Auswertung 1-2 Jahre dauert.

Inzwischen gibt es von zahlreichen Landgerichten Urteile, dass es so nicht geht, Heise.de schreibt: "Diese Zeiträume kollidieren mit den Grundrechten der Betroffenen, insbesondere dem Eigentumsrecht, dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz."

Vor allem bei Bagatellen darf die Beschlagnahme nicht übermäßig in die Rechte des Betroffen eingreifen. Es muss auch unterschieden werden, ob es sich um "eine vorläufige Sicherstellung nach Paragraf 110 Strafprozessordnung (StPO)" oder eine richterlich angeordnete Beschlagnahme (Paragraf 98 StPO) handelt. Im ersteren Fall handelt es sich um "einen zügig abzuschließenden Teil der Durchsuchung" des Verdächtigen.

In jedem Fall trägt die Staatsanwaltschaft die Verantwortung für eine zügige und verhältnismäßige Verfahrensdauer und muss ihr Handeln auch dokumentieren. So hat das Landgericht Gera auch festgestellt, dass die Überlastung der Behörden keinen zulässigen Grund für eine zweieinhalbjährige Verzögerung der Datenanalyse sei. Auch das Landgericht Köln hob eine Sicherstellung auf, da die Behörden Datenträger mit 56 GB zweieinhalb Jahre lang ohne Beginn der Auswertung liegen ließen.

Mehr dazu bei https://www.heise.de/news/Lange-Datentraegerauswertung-Gerichte-erkennen-Verstoss-gegen-Grundrechte-11080063.html


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Created: 2025-12-04 09:38:07


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