Durchsuchen und Betreten sind rechtlich verschieden
Um eine Wohnung zu betreten, muss die Polizei hereingelassen werden oder sie muss einen Durchsuchungsbeschluss haben. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aktuell noch einmal bekräftigt nachdem sie genau diese grundgesetzlich garantierte Vorschrift (Art. 13 GG) bei einem Einsatz in Berlin ignoriert hatte.
Wie bei BVerfG-Entscheidungen üblich, liegt der Fall inzwischen 6 Jahre zurück. Damals waren die Polizisten ohne einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss in die Wohnung eines Flüchtlings aus Guinea eingedrungen, nachdem er die Tür nicht öffnete. Es ging um seine Abschiebung nach Italien.
Das BVerfG sieht Wohnungen nach dem höherrangigen Grundgesetz als einen besonders geschützten Bereich. Das Gericht betonte noch einmal den Unterschied zwischen Durchsuchen und Betreten. Nur um dringenden Gefahren vorzubeugen ist letzteres auch ohne Einverständnis des Bewohners erlaubt. Das Urteil hat über den Einzelfall vor 6 Jahren Bedeutung, weil es leider wieder einmal keinen Einzelfall darstellt ...
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Erstellt: 2025-11-23 09:14:54
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